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| 8 |
Auflösung des Vereins Zürcher Eingliederung |
| 8.1 |
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Zürcher Eingliederung nicht
mehr besteht. Auch wenn es dem Verlangen von 3/4 der Mitglieder
entspricht, kann der Verein aufgelöst werden. |
| 8.2 |
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der dem Zweck
des Vereins am nächststehenden schweizerischen Institution zu. Es
kann auch anerkannten gemeinnützigen Institutionen überwiesen werden. |
| 9 |
Schlussbestimmungen
Zu Beschlüssen, die eine Abänderung der Statuten betreffen,
ist eine 3/4-Mehrheit der zu der ordnungsgemäss einberufenen Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder erforderlich. |
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Angenommen an der Gründerversammlung vom 26. Juni 1973 mit
Änderung vom 24. Juni 1987, 15. September 1987, 27. Juni 1990
und 10. April 2003.
10. April 2003 |